- Abschnittsschlussverkäufe
- vom Verbot der ⇡ Sonderveranstaltungen ausgenommene Winter- und Sommerschlussverkäufe sowie Jubiläumsverkäufe. Schlussverkäufe beginnen am letzten Montag im Januar und Juli und sind auf zwölf Werktage begrenzt. Vorwegnahme und Verlängerung sind unzulässig; entscheidend ist, welchen Eindruck die vor oder nach dem Schlussverkauf durchgeführte Verkaufsveranstaltung auf den Verkehr macht. Schlussverkäufe sind auf den Absatz bestimmter Waren (z.B. Textilien, Bekleidungsgegenstände, Schuhwaren, Lederwaren, Sportartikel) beschränkt. Waren aus früheren Verkaufsabschnitten und eigens für den Schlussverkauf hergestellte Waren sind schlussverkaufsfähig, Vor- und Nachschieben von Waren ist zulässig. Jubiläumsverkäufe dürfen nur jeweils 25 Jahre nach Gründung erfolgen und sind ebenfalls auf zwölf Werktage begrenzt. Missachtung der Sperrfrist und Erstreckung über die Frist von zwölf Werktagen sind unzulässig. Der Verkehr erwartet von A. stets besondere Kaufvorteile. Werden sie nicht gewährt, liegt ⇡ irreführende Werbung vor. Im neuen UWG vom 3.7.2004 (BGBl I 1414) sind A. nicht mehr vorgesehen. Dem Händler steht es frei, A. oder andere Sonderveranstaltungen nach Belieben durchzuführen, solange er sie nicht in irreführender Weise bewirbt.
Lexikon der Economics. 2013.